Nebenkosten Klar und transparent

Kaufvertrag

  1. Grunderwerbssteuer vom Wert der Gegenleistung = 3,5% (Ermäßigungen oder Befreiungen in Sonderfällen möglich)
  2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) = 1,1%
  3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung (im Rahmen der jeweiligen Tarifordnung des Urkundenerrichters, sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren)
  4. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (variiert je nach Land)
  5. Mitteilungs- und Selbstberechnungskosten der Immobilienertragssteuer durch den Parteienvertreter (nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des Urkundenerrichters)
  6. Förderungsdarlehen bei Eigenheim-Übernahme durch den Erwerber und Wohnungseigentumsobjekten
  7. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der jeweiligen Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und – Kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon, etc.)
  8. Vermittlungsprovision:
  9. Bei einem Wert
    1. bis EURO 36.336,42 – je 4%
    2. von EURO 36.336,43 bis EURO 48.448,49 – je EURO 1.453,46
    3. ab EURO 48.448,49 – je 3%

 

Immobiliensteuer

  1. Veräußerungs- und Spekulationsgewinn

Ab 01.04.2012 werden Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften unbefristet versteuert. Bei Objekten, die nach dem 31.03.2012 veräußert wurden, ist hinsichtlich der Besteuerung zwischen „steuerverfangenen“ Immobilien, die ab dem 01.04.2012 (bzw. 01.04.1997) entgeltlich angeschafft wurden, und sogenannten „Altfällen“ zu unterscheiden.

Bei „Steuerbefangenen“ = 25% Steuer auf Veräußerungsgewinn:

Im Normalfall unterliegen Immobilien, die ab dem 01.04.2002 angeschafft wurden (bzw. ab dem 01.04.1997 – falls eine Teilabsetzung für Herstellungsaufwänden in Anspruch genommen wurde), einer einheitlichen Immobilienertragssteuer in der Höhe von 25% des Veräußerungsgewinns (=Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis). Steuermindernd wirken sich Instandsetzungs- und nachträgliche Herstellungsmaßnahmen aus. Geltend gemachte Absetzbeträge von Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich jener AfA (welche bei der Berechnung der besonderen Einkünfte – Details siehe unten – abgezogen worden ist), sowie offene Teilabsetzbeträge für Instandsetzungsaufwendungen müssen hinzugerechnet werden.

Ab einer Behaltedauer von 10 Jahren kann eine Inflationsabgeltung in der Höhe von 2% pro Jahr (insgesamt gedekelt mit 50%), geltend gemacht werden, das heißt ab dem 35. Jahr wird der Spekulationsgewinn mit 12,5% besteuert.

Wichtiger Hinweis: Besonders bei vermietenden Immobilien kann die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes im Regelfall nur in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater und dem Immobilienverwalter des Verkäufers ermittelt werden. Die Meldung und Abfuhr der Ertragssteuer hat durch den Parteienvertreter (=Vertragserrichter) spätestens am 15. Tag des auf dem Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Bei „Altfällen“ = 3,5% bzw. 15% Steuer auf den gesamten Kaufpreis:

Bei einem letzten entgeltlichen Erwerb vor dem 01.04.2002 (bzw. im Falle von geltend gemachten Teilabsetzungen gem. § 28 Absatz 3 EStG. 1.4.1997), wird pauschal der Veräußerungserlös (=tatsächlich erzielter Kaufpreis) besteuert.

  1. Befreiung von der Immobiliensteuer

a) Hauptwohnsitzbefreiung

  • Wenn eine Immobilie ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend bis zur Veräußerung gedient hat.
  • Wenn fünf Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten zehn Jahren vor der Veräußerung gegeben ist.

b) Selbst erstellte Gebäude

Eine derartige Steuerbefreiung ist für selbst erstellte Gebäude gegeben (Veräußerer hat die Bauherr-Eigenschaft): Diese Gebäude dürfen aber in den letzten zehn Jahren vor der Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung verwendet worden sein.

c) Weitere Ausnahmen:

Für Tauschvorgänge im Rahmen eines Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren vorgesehen, für Anrechnung von Grunderwerbssteuern und Stiftungseingangssteuern, sowie für Erbschafts- und Schenkungssteuern der letzten drei Jahre vor der Veräußerung auf die Spekulationssteuer.

  1. Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Derartige Einkünfte wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes (z.B. Herstellungsaufwendungen = Sanierungen) gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 auf zehn bzw. 15 Jahre oder in den Jahren 1997 bis 1999 verteilt abgeschrieben oder gegen steuerfreie Rücklagen verrechnet, so hat der Veräußerer die Differenz zwischen dieser erhöhten Abschreibung und der rechnerischen „Normal-AfA“ für Herstellungsaufwand als „besondere Einkünfte aus Vermietung“ nachzuversteuern.

Wenn seit dem ersten Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und Fünfzehntelbeiträgen abgesetzt wurden, mindestens sechs weitere Jahre verstrichen sind, sind über Antrag diese „besonderen Einkünfte“, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig auf drei Jahre verteilt anzusetzen.

  1. Verlust der Zehntel- und Fünfzehntelabsetzung:

Wenn der Verkäufer für Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß §28 Abs. 2,3 und 4 EStG 1988 (Zehntel- und Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkäufers noch nicht geltend gemachten Zehntel- und Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den Käufer verloren.

  1. Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer:

Vorsteuerbeträge, resultierend aus Anschaffungs- und Herstellungsanwendungen, sowie aus Großreparaturen, sind bei Übertragung unter Lebenden innerhalb der nachfolgenden 19 Jahre anteilig zu berechnen.

Für bereits vor dem 01.04.2012 genutzte bzw. verwendete Anlagegüter gibt es aber eine Übergangsvorschrift, die einen neunjährigen Berichtigungszeitraum vorsieht. Bei unternehmerischer Nutzung des Rechtsnachfolgers (z.B. bei einem Zinshaus) kann die Vorsteuerberichtigung vermieden werden, indem 20% Umsatzsteuer zum Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Da die Umsatzsteuer Teil des Kaufpreises ist, muss im Kaufvertrag auf diesen Umstand Bezug genommen werden.

  1. Verkauf von Waldgrundstücken:

Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind zu versteuern.

 

Energieausweis

Das Energieausweis-Gesetz (EAVG) schreibt vor, dass bei Verkauf oder In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes der Verkäufer dem Käufer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen hat.

Ab dem 01.12.2012 (Inkrafttreten des EAVG 2012) müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer als auch den beauftragten Immobilienmakler.

Ab 01.12.2012 ist dem Käufer der Energieausweis oder eine vollständige Kopie des Energieausweises spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Sollte dies nicht erfolgen, hat der Käufer das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen oder direkt Aushändigungen eines Energieausweises einzuklagen.

Der Verkäufer hat die Wahl, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjektes, der die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjektes im selben Gebäude, oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auzuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Die Vergleichbarkeit muss der Energieausweisersteller allerdings bestätigen …!

Der Energieauweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“ eines Objektes verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängige Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei der tatsächlichen Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können. Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gemäß § 5 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

Keine Vorlagepflicht eines Energieausweises besteht bis 01.12.2012 für jene Gebäude oder Nutzungsobjekte, für die auch nach den jeweils anwendbaren baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer kein Energieausweis erstellt werden muss. Ab dem 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Gebäude beispielsweise, sind dann nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen. Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten.

Sowohl der Verkäufer, als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 1.450,– zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Verkäufer über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert, der Verkäufer dies aber abgelehnt hat. Der Verkäufer ist des Weiteren mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 1.450,– konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigen des Energieausweises unterlässt.

Ausnahmen:

§ 5: Von der Informationspflicht nach § 3, sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen:

  1. Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden.
  2. (Im Verkaufsfall) Gebäude, die aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustandes objektiv abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige nach § 3 das Gebäude als abbruchreif bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen drei Jahren nach Vertragsabschluss abbrechen wird
  3. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstigen religiösen Zwecken genutzt werden
  4. Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
  5. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude (bzw. Nebengebäude), bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie, durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird
  6. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt
  7. Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.

 

Honorar bei Kauf

Bei Kauf, Verkauf oder Tausch von:

  • Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen –
  • Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
  • Unternehmen (aller Art)
  • Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück

Bei einem Wert:

  1. bis € 36.336,42 …………………………………je 4%
  2. von € 36.336,42 bis € 48.448,51 ……….. je € 1.453,46
  3. ab € 48.448,51 ………………………………….je 3%

von beiden Auftraggebern (= Verkäufer und Käufer) jeweils zuzüglich 20% Umsatzsteuer.

Bei Optionen:

– 50% der Provision gemäß oben aufgelistete Punkte, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden.

Grundlagen der Maklerprovision:

§ 6 Absatz 1, 3 und 4; § 7 Absatz 1; § 10 und 15 Maklergesetz

§ 6 (1): Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.

§ 6 (3): Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.

§ 6 (4): Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Näheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelnden Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Verhältnis hinweist.

§ 7 (1): Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelnden Geschäfts.

Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschluss.

§ 10: Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.

Besondere Provisionsvereinbarungen:

§ 15 (1): Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zu Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass …

  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt
  • mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleich-wertiges Geschäft zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat
  • das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

§ 15 (2): Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass …

  • der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird
  • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist
  • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.

§ 15 (3): Leistungen nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten als Vergütungsbeträge im Sinne des § 1336 ABGB.

Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.

 

Honorar bei Miete

Vergebührung des Mietvertrages ( § 33 TP 5 GebG):

1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzins (inkl. USt.), höchstens das 18-fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer1% des dreifachen Jahreswertes.

Seit 01.07.1999 ist der Bestandgeber (bzw. dessen Vertretung durch Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem dreifachen des Jahreswertes begrenzt.

Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.

Vermittlungsprovision:

Für die Berechnung der anfallenden Provision wird der Bruttomietzins herangezogen – bestehend aus:

  • Haupt- oder Untermietzins
  • Anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
  • Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift)
  • Allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters
  • Eventuell Heizkosten (bei frei vereinbartem Mietzins)

Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso nicht miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).

Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

Vermittlung von Mietverträgen (Haupt- und Untermiete) über Wohnungen und Einfamilienhäuser: (Höchstprovision zuzüglich 20% USt.)

  • Unbefristet od. Befristung länger als 3 Jahre:
    • Vermieter: 3 BMM
    • Mieter: 2 BMM
  • Befristung bis zu drei Jahren:
    • Vermieter: 3 BMM
    • Mieter: 1 BMM

Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objektes betrauten Hausverwalter: (nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist) (Höchstprovision zuzüglich 20% USt.)

  • Unbefristet od. Befristung länger als 3 Jahre:
    • Vermieter: 2 BMM
    • Mieter: 1 BMM
  • Befristung bis zu 3 Jahren:
    • Vermieter: 2 BMM
    • Mieter: 1/2 BMM
  • Befristung kürzer als 2 Jahre:
    • Vermieter: 1 BMM
    • Mieter: 1/2 BMM

 

Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt-und Untermiete): (Höchstprovision zuzüglich 20% USt.)

  • Unbefristet od. Befristung länger als 3 Jahre:
    • Vermieter: 3 BMM
    • Mieter: 3 BMM
  • Befristung bis zu 3 Jahren:
    • Vermieter: 3 BMM
    • Mieter: 2 BMM
  • Befristung kürzer als 2 Jahre:
    • Vermieter: 3 BMM
    • Mieter: 1 BMM

Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO).

Grundlagen der Maklerprovision:

§ 6 Absatz 1, 3 und 4; § 7 Absatz 1; § 10 und § 15 Maklergesetz

§ 6 (1): Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.

§ 6 (3): Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.

§ 6 (4): Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Näheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich über dieses Verhältnis hinweist.

§ 7 (1): Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschluss.

§ 10: Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.

Besondere Provisionsvereinbarungen:

15 (1): Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass …

  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt
  • mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt
  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat
  • das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

15 (2): Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass …

  • der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig (ohne wichtigen Grund) vorzeitig aufgelöst wird
  • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist
  • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.

15 (3): Leistungen nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten als Vergütungsbeträge im Sinne des § 1336 ABGB.

Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.